Anerkennung des Deutschen Germanistentages 2001 in Erlangen für Lehrerinnen/Lehrer und Referendarinnen/Referendare

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Eine Anerkennung des Germanistentages als Fortbildungsveranstaltung ist beantragt und von den Ministerien der Länder ausgesprochen worden:

Baden-Württemberg:

Schulleitung entscheidet (Verwaltungsvorschrift vom 20.6.1995, im Amtsblatt Kultus und Unterricht Heft 12, S. 454f.).

Bayern:

Vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als Fortbildungsmaßnahme anerkannt; Schulleiter entscheidet über Dienstbefreiung. Mitteilung an Schulen erfolgt über Amtsblatt.

Berlin:

Schulleitung entscheidet, Weiterleitung an zuständigen Schulaufsichtsbeamten.

Brandenburg:

Anerkannt vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Sonderurlaubsverordnung § 7 der SurlV. – BGBl.).

Bremen:

Schulleitung entscheidet.

Hamburg:

Anerkannt von der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung, Schulleitung entscheidet, Schreiben über die angekündigte Veranstaltung wird im Institut für Lehrerfortbildung bekannt gegeben.

Hessen:

Dienststellenleitung entscheidet gemäß den Bestimmungen der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8.7.1993 (Abl. 8/93, S 691), geändert durch VO vom 22.7.1998 (Abl.9/98, S. 598).

Mecklenburg-Vorpommern:

Anerkannt vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern. Interessierte Lehrerinnen und Lehrer regeln eigenverantwortlich die Freistellung vom Unterricht.

Niedersachsen:

Schulleitung entscheidet (Sonderurlaub kann nach §2 Nr. 1 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung gewährt werden.).

Nordrhein-Westfalen:

Schulleitung entscheidet (Runderlaß des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.7.1996).

Rheinland-Pfalz:

Anerkannt vom Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung des Landes Rheinland-Pfalz gem. Pt. 4.2. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 13.10.1992. Urlaub wird gewährt, wenn die Teilnahme für die dienstl. Tätigkeit von Nutzen ist und andere dienstl. Interessen nicht entgegenstehen.

Saarland:

Teilnahme gestattet, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstehen, Schulleitung entscheidet.

Sachsen:

Teilnahme vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus befürwortet. Freistellung kann nur in Abhängigkeit von der Sicherung der Unterrichtsversorgung erfolgen. Die Regionalschulämter werden zur weiteren Veranlassung vom Schreiben in Kenntnis gesetzt.

Sachsen-Anhalt:

Anerkannt vom Kultusministerium Sachsen-Anhalt als Ergänzungsangebot gemäß RdErl. des Kultusministeriums vom 13.10.1992, SVBl. LSA 1993 S. 25, geändert durch RdErl. Des Kultusministeriums vom 19.8.1998, SVBl. LSA S. 247; Reg.-Nr. WT 2/01-200-004 MK. Bezüglich der Reisekosten gelten die Bestimmungen für Ergänzungsangebote / Ersatzangebote zur staatlichen Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer in Sachsen-Anhalt.

Schleswig-Holstein:

Anerkannt vom Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS 100 b – 5003).

Thüringen:

Anerkannt vom Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien unter Reg.-Nr. ALX-51-17.

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